AGB

Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen

des Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs

vom 1. Juni 1999

1 ALLGEMEINES

1.1 Die allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen des

Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie

Österreichs gelten für alle Auftragsproduktionen,

ausgenommen für die Herstellung von Werbefilmen. Sie

sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen

Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher

Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.

Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit

Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes,

BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde

gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den

Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes

widersprechen.

Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch

die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes/Auftrages

(Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterfertigung

des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens

bzw. der Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen

Auftrags- u. Lieferbedingungen akzeptiert.

1.2 Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem

Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber

genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten

Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren

Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen.

Die vom Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten

Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche

Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum,

soferne diese im Film keine Verwendung finden oder soferne

dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung,

insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung

und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung

des Produzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen

können von diesem zurückverlangt werden.

1.3 Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Anbot ist

bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete,

Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.

2 KOSTEN

2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche

Herstellungskosten, einschließlich einer vorführf.higen

Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in

dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten.

2.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko)

sind üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten

nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten

werden nach belegtem Aufwand zuzüglich HU in

Rechnung gestellt.

2.3 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches

kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der

in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber

auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder

Drehbuch nicht verfilmen läßt, bzw. vom Auftrag zurücktritt.

Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber bzw. ein

vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem

Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle

Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen.

2.4 Verlangt der Auftraggeber den Abschluß einer

bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten

spätestens bei Vertragsabschluß mitzuteilen und die

Kosten hiefür zu vergüten.

2.5 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm

veranlaßte fachliche Beratung.

3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME,

FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN, LIEFERFRIST

3.1 Vor- bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung

des Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten

Anbotes.

3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes

obliegt dem Produzenten.

Der Produzent hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen

Ablauf der Filmaufnahmen zu unterrichten.

3.3 Verlangt der Auftraggeber von der Abnahme des Films

Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts,

des Drehbuches oder der bereits hergestellten

Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten,

soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter

M.ngelrügen handelt. Der Produzent hat den Auftraggeber

unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten

dieser Änderungen zu unterrichten.

3.4 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films .nderungswünsche,

so hat er dem Filmhersteller die gewünschten

Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Produzent

ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen

vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des

Auftraggebers.

3.5 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber

dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge

seitens des Produzenten, die zu Mehrkosten gegenüber

dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden,

eingebracht werden, bedürfen sie der vorherigen

schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Nicht

ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht

geltend gemacht werden.

Die Länge des Filmwerkes ergibt sich aus dem

Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten,

wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der

vereinbarten Länge abweicht.

3.6 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch

Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden

sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

4 HAFTUNG

4.1 Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies

Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür

Gewähr, daß die Produktion eine einwandfreie Ton- und

Bildqualität aufweist.

4.2 Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der

die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat

der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu

vertreten.

DVR NR.:0606359

Entsprechensdes gilt auch bei nicht rechtzeitiger

Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der

Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des

Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber

zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur

zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten

Leistungen zzgl.HU werden jedoch verrechnet.

4.3 Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind

von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht

ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters

durchgeführt werden, kann der Produzent nach

fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der

entsprechenden Handlungen gesetzlichen Frist von

mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt

betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung

der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt

der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

4.4 Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die von

ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden,

jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm

zur Verfügung gestellten Requisiten.

5 RÜCKTRITT VOM VERTRAG

DURCH DEN AUFTRAGGEBER

5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber

ohne Verschulden des Produzenten vor Drehbeginn

vom Auftrag zurück, ist diese berechtigt, die tatsächlich

angefallenen Nettokosten sowie die anteilige HU und

den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4

Tagen vor Drehbeginn, ist der Produzent berechtigt, 2/3

der kalkulierten vom Auftraggeber akzeptierten

Nettokosten zuzüglich HU und entgangenen

Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. u. dem 1. Tag vor

dem vorgesehenen Drehbeginn zurück, so wird die kalkulierte

und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1 Soferne nicht anderes vereinbart ist, gelten folgende

Zahlungsbedingungen:

1/3 bei Auftragserteilung

1/3 bei Drehbeginn

1/3 bei Lieferung der Erstkopie

Bei Auftragsproduktionen unter öS 100.000,-- gilt

1/2 bei Auftragserteilung

1/2 bei Lieferung der Erstkopie

Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen

in der Höhe der Sekundärmarktrendite plus 3 % ab Fälligkeit

berechnet.

7 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE

7.1 Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und

vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt.

Der Produzent verfügt gem. § 38/1 Urh.G. über alle

erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte

(ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft

liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung

notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-,

Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach

Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.

7.2 Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte

an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach

vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem

Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.

7..3 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls

die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung,

Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der

Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, soferne

sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert

abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen

Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene

Gewinn der Produktion anzusetzen.

Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.

7.4 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden

zu sein, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen

an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften

vom Produzenten vorgenommen werden.

7.5 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte

verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere

Negative, Masterband und ebenso das Restmaterial

beim Produzenten.

7.6. Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bild- und

Tonmaterial des gelieferten Werkes - fachgerecht gegen

Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt

bei Fernsehproduktionen sieben Jahre, bei allen übrigen

Auftragsproduktionen fünf Jahre.

Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw.

sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren

Aufbewahrung zu fordern. Bezüglich der Kostenabgeltung

dieser zusätzlichen Aufbewahrung ist entsprechend

der Richtlinien des Fachverbandes der Audiovisions- und

Filmindustrie Österreichs zu verfahren.

7.7 Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für

die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch

wenn das Filmwerk beim Produzenten oder bei einer von

ihm beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.

8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

8.1 Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des

Drehbuches vom Auftraggeber zu genehmigen.

8.2 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und

sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er

hat weiters das Recht das Filmwerk anläßlich von Wettbewerben

und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle)

vorzuführen oder vorführen zu lassen.

8.3 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag

für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn

schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht

der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten

Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte

abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung

jener Person, die für die Abnahme des Filmwerkes

verantwortlich zeichnet.

8.4 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des

Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.3

sinngemäß.

8.5 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser

Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages

ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen

unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit

der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

8.6 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.

8.7 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das

am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart.

Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung

zu bringen.