AGB
Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen
des Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs
vom 1. Juni 1999
1 ALLGEMEINES
1.1 Die allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen des
Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie
Österreichs gelten für alle Auftragsproduktionen,
ausgenommen für die Herstellung von Werbefilmen. Sie
sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen
Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher
Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.
Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit
Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes,
BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde
gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den
Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes
widersprechen.
Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch
die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes/Auftrages
(Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterfertigung
des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens
bzw. der Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen
Auftrags- u. Lieferbedingungen akzeptiert.
1.2 Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem
Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber
genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten
Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren
Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen.
Die vom Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten
Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche
Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum,
soferne diese im Film keine Verwendung finden oder soferne
dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung,
insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung
und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung
des Produzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen
können von diesem zurückverlangt werden.
1.3 Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Anbot ist
bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete,
Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.
2 KOSTEN
2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche
Herstellungskosten, einschließlich einer vorführf.higen
Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in
dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten.
2.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko)
sind üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten
nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten
werden nach belegtem Aufwand zuzüglich HU in
Rechnung gestellt.
2.3 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches
kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der
in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber
auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder
Drehbuch nicht verfilmen läßt, bzw. vom Auftrag zurücktritt.
Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber bzw. ein
vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem
Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle
Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen.
2.4 Verlangt der Auftraggeber den Abschluß einer
bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten
spätestens bei Vertragsabschluß mitzuteilen und die
Kosten hiefür zu vergüten.
2.5 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm
veranlaßte fachliche Beratung.
3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME,
FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN, LIEFERFRIST
3.1 Vor- bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung
des Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten
Anbotes.
3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes
obliegt dem Produzenten.
Der Produzent hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen
Ablauf der Filmaufnahmen zu unterrichten.
3.3 Verlangt der Auftraggeber von der Abnahme des Films
Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts,
des Drehbuches oder der bereits hergestellten
Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten,
soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter
M.ngelrügen handelt. Der Produzent hat den Auftraggeber
unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten
dieser Änderungen zu unterrichten.
3.4 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films .nderungswünsche,
so hat er dem Filmhersteller die gewünschten
Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Produzent
ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen
vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
3.5 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber
dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge
seitens des Produzenten, die zu Mehrkosten gegenüber
dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden,
eingebracht werden, bedürfen sie der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Nicht
ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht
geltend gemacht werden.
Die Länge des Filmwerkes ergibt sich aus dem
Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten,
wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der
vereinbarten Länge abweicht.
3.6 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch
Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden
sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
4 HAFTUNG
4.1 Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies
Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür
Gewähr, daß die Produktion eine einwandfreie Ton- und
Bildqualität aufweist.
4.2 Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der
die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat
der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu
vertreten.
DVR NR.:0606359
Entsprechensdes gilt auch bei nicht rechtzeitiger
Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der
Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des
Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber
zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur
zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten
Leistungen zzgl.HU werden jedoch verrechnet.
4.3 Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind
von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht
ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters
durchgeführt werden, kann der Produzent nach
fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der
entsprechenden Handlungen gesetzlichen Frist von
mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt
betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung
der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt
der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.4 Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die von
ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden,
jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm
zur Verfügung gestellten Requisiten.
5 RÜCKTRITT VOM VERTRAG
DURCH DEN AUFTRAGGEBER
5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber
ohne Verschulden des Produzenten vor Drehbeginn
vom Auftrag zurück, ist diese berechtigt, die tatsächlich
angefallenen Nettokosten sowie die anteilige HU und
den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4
Tagen vor Drehbeginn, ist der Produzent berechtigt, 2/3
der kalkulierten vom Auftraggeber akzeptierten
Nettokosten zuzüglich HU und entgangenen
Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. u. dem 1. Tag vor
dem vorgesehenen Drehbeginn zurück, so wird die kalkulierte
und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.
6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
6.1 Soferne nicht anderes vereinbart ist, gelten folgende
Zahlungsbedingungen:
1/3 bei Auftragserteilung
1/3 bei Drehbeginn
1/3 bei Lieferung der Erstkopie
Bei Auftragsproduktionen unter öS 100.000,-- gilt
1/2 bei Auftragserteilung
1/2 bei Lieferung der Erstkopie
Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen
in der Höhe der Sekundärmarktrendite plus 3 % ab Fälligkeit
berechnet.
7 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE
7.1 Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und
vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt.
Der Produzent verfügt gem. § 38/1 Urh.G. über alle
erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte
(ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft
liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung
notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-,
Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach
Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.
7.2 Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte
an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach
vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem
Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.
7..3 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls
die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung,
Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der
Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, soferne
sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert
abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen
Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene
Gewinn der Produktion anzusetzen.
Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.
7.4 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden
zu sein, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen
an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften
vom Produzenten vorgenommen werden.
7.5 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte
verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere
Negative, Masterband und ebenso das Restmaterial
beim Produzenten.
7.6. Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bild- und
Tonmaterial des gelieferten Werkes - fachgerecht gegen
Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt
bei Fernsehproduktionen sieben Jahre, bei allen übrigen
Auftragsproduktionen fünf Jahre.
Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw.
sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren
Aufbewahrung zu fordern. Bezüglich der Kostenabgeltung
dieser zusätzlichen Aufbewahrung ist entsprechend
der Richtlinien des Fachverbandes der Audiovisions- und
Filmindustrie Österreichs zu verfahren.
7.7 Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für
die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch
wenn das Filmwerk beim Produzenten oder bei einer von
ihm beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.
8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
8.1 Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des
Drehbuches vom Auftraggeber zu genehmigen.
8.2 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und
sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er
hat weiters das Recht das Filmwerk anläßlich von Wettbewerben
und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle)
vorzuführen oder vorführen zu lassen.
8.3 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag
für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn
schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht
der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten
Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte
abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung
jener Person, die für die Abnahme des Filmwerkes
verantwortlich zeichnet.
8.4 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des
Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.3
sinngemäß.
8.5 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser
Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages
ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen
unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
8.6 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.
8.7 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das
am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart.
Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung
zu bringen.